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Rechts­an­walt für Reise­recht Heidel­berg

RECHTSANWALT FÜR REISERECHT HEIDELBERG
Jetzt Erst­beratung sichern! Kompe­tente Bera­tung und Vertre­tung bei Entschädigungs­ansprüchen und Reise­mängeln, sowie beim Reise­recht für Veran­stalter oder anderen reise­recht­li­chen rele­vanten Themen.

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Die Höhe der Erst­be­ra­tungs­ge­bühr für Privat­per­sonen liegt bei 190 € zzgl. gesetzl. USt.
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Opti­male Rechts­be­ra­tung  im Reise­recht in Heidel­berg

Wir beraten Sie umfang­reich in allen praxis­re­le­vanten Themen des Reise­rechts, insbe­son­dere bei Entschä­di­gungs­an­sprü­chen und Reise­mängel, sowie beim Reise­recht für Veran­stalter.

Wir sind eine Part­ner­kanzlei im Netz­werk der DIRO, eine der größten natio­nalen wie auch inter­na­tio­nalen Anwalts­ko­ope­ra­tionen mit über 170 ange­schlos­senen Kanz­leien. Hier­durch können wir unseren Mandanten bundes­weit eine quali­fi­zierte Rechts­ver­tre­tung anbieten.

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Termin
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Kontak­tieren Sie uns per Telefon oder E Mail und wir verein­baren einen Termin für ein persön­li­ches Gespräch in unserer Kanzlei. Sie schil­dern uns Ihre Probleme & bereiten Ihre Unter­lagen vor.

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Tele­fo­ni­sche
Erst­beratung

Erläu­tern Sie uns Ihren Fall. Anschlie­ßend geben wir Ihnen eine Einschät­zung und Empfeh­lung für das weitere Vorgehen. Je nach Rechts­ge­biet werden Sie von den jewei­ligen Rechts­an­wälten beraten deren Kompe­tenz als Anwalt im gege­benen Fall liegt.

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Weiterer
Verlauf

Es liegt in Ihrer Hand. Entscheiden Sie, ob Sie uns das Mandat lang­fristig erteilen und uns als Anwalts­kanzlei für die Tätig­keit des Rechts­an­walt beauf­tragen möchten.

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Tätig­keits­felder im Bereich Reise­recht

Wir beraten sowohl Reisende als auch Reise­ver­an­stalter bei…

  • Reise­preis­min­de­rung
  • Scha­dens­er­satz
  • Verdienst­aus­fälle
  • Zug- & Flug­aus­fälle
  • Zug- & Flug­ver­spä­tungen
  • Probleme mit Reise­büros
  • Gepäck­ver­lust
  • Probleme mit Part­ner­un­ter­nehmen
  • Verträge mit Leis­tungs­trä­gern
  • Vermie­tung von Feri­en­woh­nungen & ‑häusern

Team

FAQ Reise­recht & Corona

Ich habe eine Pauschal­reise gebucht. Kann ich diese kosten­frei stor­nieren?

Das kommt darauf an, wann die Pauschal­reise statt­finden soll. Eine kosten­freie Stor­nie­rung der Reise ist immer dann möglich, wenn die Anreise oder Durch­füh­rung der Reise durch unver­meid­bare, außer­ge­wöhn­liche Umstände erheb­lich beein­träch­tigt wird. Eine Reise­war­nung des Auswär­tigen Amtes gilt dabei als sicher­lich gewich­tiges Indiz für das Vorliegen außer­ge­wöhn­li­cher Umstände. Das Auswär­tige Amt hat eine welt­weite Reise­war­nung bis zum 3. Mai 2020 ausge­geben. Reisen, die nach diesem Zeit­punkt statt­finden sollen und bei denen daher unklar ist, ob die Reise­war­nung bzw. die außer­ge­wöhn­li­chen Umstände noch im Zeit­punkt des Antritts der Reise bestehen, können (noch) nicht kosten­frei stor­nieren. Hier empfiehlt es sich, die weitere Entwick­lung der Lage abzu­warten.

Bekomme ich Geld zurück, wenn meine Reise früher abge­bro­chen wurde?

Wird die Reise abge­bro­chen, muss der Reise­ver­an­stalter den Reise­preis anteilig für die nicht durch­ge­führten Reise­tage als Minde­rung des Reise­preises zurück­er­statten.

Ich habe ein Hotel/eine Feri­en­woh­nung in Deutsch­land gebucht. Kann ich kosten­frei stor­nieren?

Bei der Buchung von Hotel oder Feri­en­un­ter­künften in Deutsch­land findet deut­sches Miet­recht Anwen­dung. Jede Vertrags­partei kann das Miet­ver­hältnis aus wich­tigem Grund außer­or­dent­lich fristlos kündigen. Ein wich­tiger Grund liegt dann vor, wenn dem Kündi­genden unter Berück­sich­ti­gung aller Umstände des Einzel­falls, insbe­son­dere eines Verschul­dens der Vertrags­par­teien, und unter Abwä­gung der beider­sei­tigen Inter­essen die Fort­set­zung des Miet­ver­hält­nisses bis zur Been­di­gung des Miet­ver­hält­nisses nicht zuge­mutet werden kann. Aufgrund der Einstu­fung der Gefähr­dungs­lage durch das Robert-Koch-Institut als sehr hoch für ganz Deutsch­land sowie dem in vielen Bundes­län­dern umge­setzten Verbot, Über­nach­tungs­an­ge­bote zu touris­ti­schen Zwecken anzu­bieten, könnte ein solches frist­loses Kündi­gungs­recht gegeben sein. Jeden­falls, wenn Hotels aufgrund von Zufahrt verboten gar nicht ange­fahren werden können, könnte der Mieter auch argu­men­tieren, dass der Vermieter ihm die Miet­sache schon gar nicht für den Gebrauch zur Verfü­gung stellt.

Muss ich einen Gutschein annehmen?

Die derzei­tige Rechts­lage in Deutsch­land stellt sich wie folgt dar: Eine recht­liche Verpflich­tung des Reisenden, einen Gutschein anzu­nehmen, besteht – sofern der Reisende einen Rechts­an­spruch auf Rück­erstat­tung hat – nicht. Besteht aller­dings kein Rechts­an­spruch auf Rück­erstat­tung des gezahlten Betrages, sondern handelt es sich um ein reines Kulanz­an­gebot des Anbie­ters, ist die Erstat­tung in Form eines Gutscheins zulässig. Aber Vorsicht: Die Bundes­re­gie­rung will diese Gutschein­lö­sung ermög­li­chen. Kunden sollen für gebuchte Reisen, Flüge und Veran­stal­tungen, die aufgrund der Corona Epidemie abge­sagt wurden, künftig Gutscheine erhalten. Auf diese Weise sollen Veran­stalter vor hohen Schulden und Insol­venzen bewahrt werden. Für diese Rege­lung bedarf es aber teil­weise euro­pa­recht­li­cher Lösungen, so beim Pauschal­rei­se­recht und bei den Erstat­tungs­an­sprü­chen nach der EU-Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung. Die Euro­päi­sche Kommis­sion selbst erör­tert derzeit entspre­chende Maßnahmen. Die Rege­lung soll — Stand 20.04.2020 — wie folgt aussehen: Alle Gutscheine sollen bis Ende 2021 befristet sein und für alle Tickets gelten, die vor dem 8. März gekauft wurden. Hat der Kunde seinen Gutschein bis Ende 2021 nicht einge­löst, muss der Veran­stalter ihm den Wert erstatten. Auch die Gutscheine selbst sollen gegen eine Insol­venz des Veran­stal­ters abge­si­chert sein. Ebenso soll es Härte­fall­klau­seln für alle Kunden geben, denen ein Gutschein wegen ihrer finan­zi­ellen Situa­tion nicht zumutbar ist.

Wie verhält es sich, wenn ich meine Reise direkt im Ausland und nicht über eine deut­sche Reise­agentur gebucht habe?

In diesem Fall gilt in der Regel nicht das deut­sche Reise­recht, sondern das jewei­lige Recht des Landes des Aufent­halts.

In vielen euro­päi­schen Ländern wurden im Zuge der Corona Krise Sonder­re­ge­lungen erlassen, oft zum Schutz des heimi­schen Touris­mus­sek­tors. Diese Sonder­re­ge­lungen sind landes­spe­zi­fisch und müssen nach konkreter Situa­tion geprüft werden. Manche Länder haben Gutschein­re­ge­lungen erlassen, die vom Kunden zumin­dest zeit­weise akzep­tiert werden müssen. Auch die verzö­gerte Rück­zah­lung von geleis­teten Abschlägen kann vorge­sehen sein (Beispiel Frank­reich).

Gene­relle Empfeh­lung: Es muss im Einzel­fall geprüft werden, welche Auswir­kungen die im Reise­land erlas­senen Vorschriften auf die Stor­nie­rung der Reise haben.

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