Rechtsanwalt für Reiserecht Heidelberg

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Die Höhe der Erstberatungsgebühr für Privatpersonen liegt bei 190 € zzgl. gesetzl. USt.
Optimale Rechtsberatung im Reiserecht in Heidelberg
Wir beraten Sie umfangreich in allen praxisrelevanten Themen des Reiserechts, insbesondere bei Entschädigungsansprüchen und Reisemängel, sowie beim Reiserecht für Veranstalter.
Wir sind eine Partnerkanzlei im Netzwerk der DIRO, eine der größten nationalen wie auch internationalen Anwaltskooperationen mit über 170 angeschlossenen Kanzleien. Hierdurch können wir unseren Mandanten bundesweit eine qualifizierte Rechtsvertretung anbieten.
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Kontaktieren Sie uns per Telefon oder E Mail und wir vereinbaren einen Termin für ein persönliches Gespräch in unserer Kanzlei. Sie schildern uns Ihre Probleme & bereiten Ihre Unterlagen vor.
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Erstberatung
Erläutern Sie uns Ihren Fall. Anschließend geben wir Ihnen eine Einschätzung und Empfehlung für das weitere Vorgehen. Je nach Rechtsgebiet werden Sie von den jeweiligen Rechtsanwälten beraten deren Kompetenz als Anwalt im gegebenen Fall liegt.
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Es liegt in Ihrer Hand. Entscheiden Sie, ob Sie uns das Mandat langfristig erteilen und uns als Anwaltskanzlei für die Tätigkeit des Rechtsanwalt beauftragen möchten.
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Tätigkeitsfelder im Bereich Reiserecht
Wir beraten sowohl Reisende als auch Reiseveranstalter bei…
- Reisepreisminderung
- Schadensersatz
- Verdienstausfälle
- Zug- & Flugausfälle
- Zug- & Flugverspätungen
- Probleme mit Reisebüros
- Gepäckverlust
- Probleme mit Partnerunternehmen
- Verträge mit Leistungsträgern
- Vermietung von Ferienwohnungen & ‑häusern
Team

Dennis
König
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Cosima
Christmann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht

Melanie
Mussotter-Schwarz
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Martin
Bender
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Christine
Reinsberg
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Michael
Meng
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Tätigkeitsschwerpunkt Versicherungsrecht

Dr. Martina
van Gülick-Bailer
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Fachanwältin für Erbrecht
FAQ Reiserecht & Corona
Ich habe eine Pauschalreise gebucht. Kann ich diese kostenfrei stornieren?
Das kommt darauf an, wann die Pauschalreise stattfinden soll. Eine kostenfreie Stornierung der Reise ist immer dann möglich, wenn die Anreise oder Durchführung der Reise durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt dabei als sicherlich gewichtiges Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Das Auswärtige Amt hat eine weltweite Reisewarnung bis zum 3. Mai 2020 ausgegeben. Reisen, die nach diesem Zeitpunkt stattfinden sollen und bei denen daher unklar ist, ob die Reisewarnung bzw. die außergewöhnlichen Umstände noch im Zeitpunkt des Antritts der Reise bestehen, können (noch) nicht kostenfrei stornieren. Hier empfiehlt es sich, die weitere Entwicklung der Lage abzuwarten.
Bekomme ich Geld zurück, wenn meine Reise früher abgebrochen wurde?
Wird die Reise abgebrochen, muss der Reiseveranstalter den Reisepreis anteilig für die nicht durchgeführten Reisetage als Minderung des Reisepreises zurückerstatten.
Ich habe ein Hotel/eine Ferienwohnung in Deutschland gebucht. Kann ich kostenfrei stornieren?
Bei der Buchung von Hotel oder Ferienunterkünften in Deutschland findet deutsches Mietrecht Anwendung. Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Aufgrund der Einstufung der Gefährdungslage durch das Robert-Koch-Institut als sehr hoch für ganz Deutschland sowie dem in vielen Bundesländern umgesetzten Verbot, Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken anzubieten, könnte ein solches fristloses Kündigungsrecht gegeben sein. Jedenfalls, wenn Hotels aufgrund von Zufahrt verboten gar nicht angefahren werden können, könnte der Mieter auch argumentieren, dass der Vermieter ihm die Mietsache schon gar nicht für den Gebrauch zur Verfügung stellt.
Muss ich einen Gutschein annehmen?
Die derzeitige Rechtslage in Deutschland stellt sich wie folgt dar: Eine rechtliche Verpflichtung des Reisenden, einen Gutschein anzunehmen, besteht – sofern der Reisende einen Rechtsanspruch auf Rückerstattung hat – nicht. Besteht allerdings kein Rechtsanspruch auf Rückerstattung des gezahlten Betrages, sondern handelt es sich um ein reines Kulanzangebot des Anbieters, ist die Erstattung in Form eines Gutscheins zulässig. Aber Vorsicht: Die Bundesregierung will diese Gutscheinlösung ermöglichen. Kunden sollen für gebuchte Reisen, Flüge und Veranstaltungen, die aufgrund der Corona Epidemie abgesagt wurden, künftig Gutscheine erhalten. Auf diese Weise sollen Veranstalter vor hohen Schulden und Insolvenzen bewahrt werden. Für diese Regelung bedarf es aber teilweise europarechtlicher Lösungen, so beim Pauschalreiserecht und bei den Erstattungsansprüchen nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Die Europäische Kommission selbst erörtert derzeit entsprechende Maßnahmen. Die Regelung soll — Stand 20.04.2020 — wie folgt aussehen: Alle Gutscheine sollen bis Ende 2021 befristet sein und für alle Tickets gelten, die vor dem 8. März gekauft wurden. Hat der Kunde seinen Gutschein bis Ende 2021 nicht eingelöst, muss der Veranstalter ihm den Wert erstatten. Auch die Gutscheine selbst sollen gegen eine Insolvenz des Veranstalters abgesichert sein. Ebenso soll es Härtefallklauseln für alle Kunden geben, denen ein Gutschein wegen ihrer finanziellen Situation nicht zumutbar ist.
Wie verhält es sich, wenn ich meine Reise direkt im Ausland und nicht über eine deutsche Reiseagentur gebucht habe?
In diesem Fall gilt in der Regel nicht das deutsche Reiserecht, sondern das jeweilige Recht des Landes des Aufenthalts.
In vielen europäischen Ländern wurden im Zuge der Corona Krise Sonderregelungen erlassen, oft zum Schutz des heimischen Tourismussektors. Diese Sonderregelungen sind landesspezifisch und müssen nach konkreter Situation geprüft werden. Manche Länder haben Gutscheinregelungen erlassen, die vom Kunden zumindest zeitweise akzeptiert werden müssen. Auch die verzögerte Rückzahlung von geleisteten Abschlägen kann vorgesehen sein (Beispiel Frankreich).
Generelle Empfehlung: Es muss im Einzelfall geprüft werden, welche Auswirkungen die im Reiseland erlassenen Vorschriften auf die Stornierung der Reise haben.
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