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Kompe­tente Rechts­be­ra­tung im Erbrecht in Mann­heim

Sie benö­tigen Hilfe bei Gestal­tungs­fragen in Zusam­men­hang mit einem Testa­ment oder einem Erbver­trag, einer Pati­en­ten­ver­fü­gung oder einer Vorsor­ge­voll­macht? Wir unter­stützen Sie als Fach­an­walt für Erbrecht in Mann­heim sehr gerne!

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  • Pflicht­teils­recht
  • Erbaus­ein­an­der­set­zung (außer­ge­richt­lich und gericht­lich)
  • Testa­ments­voll­stre­ckung
  • Vermögensübertragungen/Schenkungen unter Lebenden auf den Todes­fall
  • Rege­lung des Ausschlusses von der Erbfolge
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  • Vorbe­rei­tung und Termin­wahr­neh­mung bei nota­ri­ellen Testa­ments­ge­stal­tungen
  • Erbver­trag
  • Erbaus­schla­gung
  • Nach­lass­ver­wal­tung

Team

FAQ Erbrecht & Corona

Erbrecht­liche Fragen zum Thema Corona-Pandemie

Allge­meine Fragen

Ist in Zeiten von Corona ein Testa­ment notwendig?

Die Gefähr­dung durch die Corona Pandemie macht keine sofor­tige Erstel­lung eines Testa­ments erfor­der­lich. Jedoch sollte uns die gegen­wär­tige Situa­tion Anlass geben, über die persön­liche Vorsorge im Allge­meinen nach­zu­denken. Persön­liche Vorsor­ge­maß­nahmen, wie die Einrich­tung einer Vorsor­ge­voll­macht, einer Pati­en­ten­ver­fü­gung und gege­be­nen­falls auch die Rege­lung des Nach­lasses, sind grund­sätz­lich immer sinn­voll.

Denn auch in jungen Jahren können uns schwere Schick­sals­schläge wie lebens­be­droh­liche Erkran­kungen oder Unfälle treffen.
Es empfiehlt sich die Dinge lieber früh­zeitig in die Hand zu nehmen. 

Was geschieht mit meinem Nach­lass, wenn ich kein Testa­ment habe?

Sollten Sie versterben, ohne vorher ein Testa­ment aufge­setzt zu haben, tritt die gesetz­liche Erbfolge ein. Im Bürger­li­chen Gesetz­buch wurden dazu Stan­dard­re­ge­lungen fest­ge­legt. 

Diese Rege­lungen stammen aus der Zeit vor 1900 und sind, für unsere moderne Welt und aktu­elle Formen des Zusam­men­le­bens nicht mehr passend. Hier entstehen regel­mäßig Erben­ge­mein­schaften, deren Hand­ha­bung schwierig ist. Darüber hinaus, werden beispiels­weise Partner in nicht­ehe­li­chen Gemein­schaften, über­haupt nicht berück­sich­tigt. Ebenso ausge­schlossen werden Patch­work-Fami­lien oder steu­er­op­ti­mierte Gestal­tungen. 

Ist es Ausrei­chend, wenn ich meiner Familie oder Freunden meine Vorstel­lungen mitteile?

Münd­lich mitge­teilte Testa­mente haben in unserem Rechts­system keine Gültig­keit. Testa­mente sollten immer schrift­lich fest­ge­halten werden. Entweder privat­schrift­lich oder zu Proto­koll eines Notars. 

Privat­schrift­liche Testa­mente müssen komplett hand­schrift­lich verfasst werden und sollten Ort, Datum, Vor- und Zunamen sowie die Unter­schrift enthalten. Eine Nicht­ein­hal­tung dieser Forma­lien kann zu völliger Unwirk­sam­keit des Testa­ments führen.

Kann ein Testa­ment auch in letzter Sekunde verfasst werden?

Das ist grund­sätz­lich möglich, aller­dings muss man bei der Errich­tung des Testa­ments im Voll­be­sitz seiner geis­tigen Fähig­keiten sein und in der Lage, seinen letzten Willen geordnet zum Ausdruck zu bringen. Eine soge­nannte „Testier­fä­hig­keit“ wird voraus­ge­setzt.

Ohnehin empfiehlt es sich, die Vertei­lung seines Nach­lasses und damit die Rege­lungen des Testa­ments, in Ruhe zu durch­denken und alle Aspekte gegen­ein­ander abzu­wägen. Aufgrund dessen sollte man recht­zeitig und ohne Zeit­druck darüber nach­denken. Bei der recht­zei­tigen Errich­tung eines Testa­ments gilt das Gebot der Vorsorge.

Ist das Berliner Testa­ment die sinn­vollste Testa­ments­re­ge­lung für Fami­lien?

Insbe­son­dere bei gewöhn­li­chen Fami­li­en­kon­stel­la­tionen, sprich in erster Ehe mitein­ander verhei­ra­tete Eheleute mit einem oder mehreren Kindern, kann ein soge­nanntes Berliner Testa­ment durchaus eine sinn­volle Wahl sein.

Das Berliner Testa­ment ist eine Rege­lung die besagt, dass sich Eheleute zunächst wech­sel­seitig als allei­nige Erben einsetzen und das mit dem Tod des zuletzt verstor­benen der Nach­lass an die Schluss­erben fällt.
Ein Berliner Testa­ment kann jedoch auch erheb­liche Nach­teile haben, insbe­son­dere in steu­er­li­cher Hinsicht und durch die entste­henden Pflicht­an­sprüche der Kinder. Kompli­zierte Fami­li­en­kon­stel­la­tionen können mit dem Berliner Testa­ment nur unzu­rei­chend abge­bildet werden. 

Ist es Möglich ein Testa­ment alleine aufzu­setzen oder muss der Ehepartner einbe­zogen werden?

Auch wenn ich verhei­ratet oder verpart­nert bin, ist die Aufset­zung eines soge­nannten Einzel­te­s­ta­ments rech­tens. Nach dem Part­ner­ge­setz haben Ehepartner und Partner zusätz­lich die Möglich­keit das Testa­ment gemein­schaft­lich zu errichten und ihre Nach­lässe in Abstim­mung mitein­ander zu regeln. 

Dabei ist zu beachten, dass eine einsei­tige Abän­de­rung nicht ohne weiteres möglich ist. Nach dem Tod eines Part­ners kann das Testa­ment mögli­cher­weise gar nicht mehr verän­dert werden. Bei einem gemein­schaft­li­chen Testa­ment sollte man sich sorg­fältig über die recht­li­chen Konse­quenzen infor­mieren. 

In welchen Fällen sollte man ein Testa­ment im Beisein eines Notars errichten?

Immer dann, wenn Bera­tungs­be­darf besteht, empfiehlt es sich einen Notar einzu­be­ziehen. Ein Notar gewähr­leistet eine fach­kun­dige Bera­tung unter Berück­sich­ti­gung der indi­vi­du­ellen, persön­li­chen und vermö­gens­mä­ßigen Gege­ben­heiten.

Darüber hinaus erspart man sich dadurch in der Regel die Bean­tra­gung eines (teuren) Erbscheines, bei dem zustän­digen Nach­lass­ge­richt.
Speziell wenn der Nach­lass von Häusern oder Wohnungen oder anderer komplexer Vermö­gens­ver­hält­nisse zu regeln ist, empfiehlt es sich bei der Errich­tung eines Testa­ments, einen Notar zu konsul­tieren. 

Ist es möglich ein errich­tetes Testa­ment wieder zu ändern?

In der Regel könne Testa­mente jeder Zeit geän­dert werden. Wenn sich die persön­li­chen Verhält­nisse ändern, ist das häufig sogar ratsam.
Handelt es sich um ein gemeinsam errich­tetes Testa­ment mit meinem (Ehe-) Partner, ist 

Vorsicht geboten. Insbe­son­dere wenn der (Ehe-) Partner verstorben ist.
Ehever­trag­liche Rege­lungen mit dritten Personen oder gemein­schaft­liche Testa­mente ohne Mitwir­kung des Ehepart­ners, lassen sich eben­falls nicht ohne weiteres abän­dern. Es sollte im Vorfeld geklärt werden, ob und inwie­weit Ände­rungen möglich sind.

Mit welchen Kosten muss gerechnet werden, wenn bei der Errich­tung eines Testa­ments ein Anwalt oder Notar beauf­tragt wird?

Die Notar­kosten für die Errich­tung eines Testa­ments sind gesetz­lich fest­ge­legt und richten sich nach der aktu­ellen Vermö­gens­si­tua­tion, zum Zeit­punkt der Errich­tung.

Handelt es sich um ein Einzel­te­s­ta­ment, belaufen sich die Kosten bei einem Vermögen von 50.000,00 Euro auf ca. 250,00 Euro. Beträgt das Vermögen 500.000,00 Euro, muss mit Kosten von 1200,00 Euro gerechnet werden.
Wenn ein Anwalt beauf­tragt wird, sollten die Kosten im Vorfeld abge­klärt werden. In der Regel ist es möglich ein Pauschal­ho­norar oder eine Abrech­nung nach Zeit­auf­wand zu verein­baren. 

Die Rechts­schutz­ver­si­che­rung greift hier in der Regel nicht, es sei denn die Errich­tung von Testa­menten ist in der Versi­che­rung enthalten. 

Fragen zur Vorsor­ge­voll­macht und Pati­en­ten­ver­fü­gung

Worum handelt es sich bei einer Vorsor­ge­voll­macht?

Eine Vorsor­ge­voll­macht berech­tigt eine oder mehrere Personen, für Sie zu entscheiden und zu handeln, falls Sie dazu aus gesund­heit­li­chen oder alters­be­dingten Gründen, nicht mehr in der Lage sind. Die Voll­macht erlaubt es den Bevoll­mäch­tigten, alle Aufgaben für Sie zu erle­digen und rechts­ver­bind­liche Erklä­rungen für Sie abzu­geben. 

Brauche ich eine Vorsor­ge­voll­macht?

Wenn Sie vermeiden möchten, dass ein Richter, der Sie nicht kennt und den auch Sie nicht kennen, Sie betref­fende Entschei­dungen trifft, falls Sie hierzu aus gesund­heit­li­chen oder alters­be­dingten Gründen nicht mehr selbst in der Lage sind, brau­chen Sie eine Vorsor­ge­voll­macht. Dadurch können Sie selbst entscheiden, wer über Ihre Ange­le­gen­heiten bestimmen soll. Durch eine Vorsor­ge­voll­macht wird eine Einmi­schung des Staates in Ihre Privat­sphäre ausge­schlossen und sicher­ge­stellt, dass in Ihrem Willen gehan­delt wird.

Was geschieht wenn ich keine Voll­macht habe?

Wenn es keine Voll­macht gibt und jemand nicht mehr dazu in der Lage ist, seine eigenen Ange­le­gen­heiten wie Vertrags­an­ge­le­gen­heiten, Bank­ge­schäfte, Miet­an­ge­le­gen­heiten, Vertre­tung gegen­über Behörden oder Ärzten selbst zu regeln, wird vom Amts­ge­richt ein recht­li­cher Betreuer gestellt. Diese Person wird vom Gericht ausge­wählt. Dabei kann es sich auch um gänz­lich unbe­kannte Berufs­be­treuer handeln.

Welche Punkte werden in einer Vorsor­ge­voll­macht gere­gelt?

Das hängt von der Voll­macht ab. Es können nur einzelne Ange­le­gen­heiten einbe­zogen werden oder eine umfas­sende Voll­macht (Gene­ral­voll­macht) erteilt werden. In der Regel sind darin finan­zi­elle, behörd­liche Ange­le­gen­heiten, Ange­le­gen­heiten des Aufent­halts, des Wohn­orts und der Gesund­heits­sorge gere­gelt.

Muss eine Vorsor­ge­voll­macht nota­riell beglau­bigt werden?

Die Voll­macht muss in jeden Fall schrift­lich vorliegen. Gemäß dem Fall, dass durch die Voll­macht auch Immo­bi­li­en­ge­schäfte getä­tigt werden sollen, ist der Gang zum Notar nicht zu vermeiden. Darüber hinaus hat eine nota­ri­elle Voll­macht eine deut­lich höhere Akzep­tanz im alltäg­lich Rechts­ver­kehr. Durch die nota­ri­elle Beur­kun­dung kann sicher­ge­stellt werden, dass die Voll­macht den aktu­ellen Anfor­de­rungen der Recht­spre­chung genügt und somit auch tatsäch­lich wirksam ist. Außerdem wird die Geschäfts­fä­hig­keit bei einer Beur­kun­dung durch den Notar schrift­lich bestä­tigt, sodass die Wirk­sam­keit im Nach­hinein nicht ange­zwei­felt werden kann. Zudem besteht die Möglich­keit, die Urkunde in einem zentralen Register regis­trieren zu lassen, so kann sie im Ernst­fall auch schnell aufge­funden werden.

Worum handelt es sich bei einer Pati­en­ten­ver­fü­gung?

Eine Pati­en­ten­ver­fü­gung sorgt für den Fall vor, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, Ärzten mitzu­teilen, welchen Behand­lungs­maß­nahmen Sie zustimmen oder welche Sie ablehnen. Die Pati­en­ten­ver­fü­gung kommt insbe­son­dere in Fällen der Todes­nähe, bei unheil­barer Krank­heit im Endsta­dium, bei Hirn­schä­di­gung oder Hirn­abbau zum Einsatz. Darin wird gere­gelt welche lebens­er­hal­tenden Maßnahme Sie wünschen und welche nicht.

Was wird in einer Pati­en­ten­ver­fü­gung gere­gelt?

In einer Pati­en­ten­ver­fü­gung können alle Fragen rund um die medi­zi­ni­sche Behand­lung oder nicht Behand­lung, wie etwa Beatmung, künst­liche Ernäh­rung etc., für einen späteren Zeit­punkt gere­gelt werden. Solange Sie selbst noch entschei­dungs­fähig sind, entscheiden Sie auch selbst. Wenn Sie dazu nicht mehr in Lage sind, ist der Arzt dazu verpflichtet, sich an alle Vorgaben aus der Pati­en­ten­ver­fü­gung zu halten. Es ist wichtig die Fest­le­gungen genau zu beschreiben.

In welchen Fällen kommt die Pati­en­ten­ver­fü­gung zum Einsatz?

Wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, selbst über Ihre medi­zi­ni­sche Behand­lung zu entscheiden, kommt die Pati­en­ten­ver­fü­gung zum Einsatz. Zunächst wird geklärt, ob Ihre schrift­liche Pati­en­ten­ver­fü­gung alle Forma­lien erfüllt. Sofern dies der Fall ist, ist der Arzt verpflichtet, sich an die darin beschrie­benen Behand­lungs­wün­sche zu halten.

Ist es sinn­voll eine Pati­en­ten­ver­fü­gung zu haben?

Bei einer Pati­en­ten­ver­fü­gung handelt es sich um eine beson­dere Art der Vorsorge. Behand­lungen dürfen gene­rell nur mit Zustim­mung des Pati­enten durch­ge­führt oder abge­bro­chen werden. Möchten Sie errei­chen, dass in jedem Fall in Ihrem Sinne entschieden wird, sollten Sie eine Pati­en­ten­ver­fü­gung aufsetzen.

Können nach­träg­lich Ände­rungen an Vorsor­ge­voll­macht oder Pati­en­ten­ver­fü­gung vorge­nommen werden?

Sowohl die Pati­en­ten­ver­fü­gung als auch die Vorsor­ge­voll­macht können jeder­zeit geän­dert werden und sind frei wider­ruf­lich. Es ist sogar möglich, bei einer konkret drohenden Krank­heit wie einer Corona-Infek­tion, indi­vi­duell Ände­rungen vorzu­nehmen.

Muss hinsicht­lich der Corona-Pandemie eine neue Pati­en­ten­ver­fü­gung erstellt werden?

Wenn Sie bereits eine Pati­en­ten­ver­fü­gung erstellt haben, die der aktu­ellen Recht­spre­chung genügt, brau­chen Sie keine neue. Sofern Sie die Situa­tion, in der die Verfü­gung gelten soll, eindeutig beschrieben haben, ist das Doku­ment auch in der Corona-Pandemie wirksam. Bei der Beschrei­bung muss darauf geachtet werden, dass sich daraus konkrete Behand­lungs­ent­schei­dungen ableiten lassen, also z.B. ob Sie eine künst­liche Beatmung, künst­liche Ernäh­rung etc. wünschen. Bei einer eher allge­meinen Formu­lie­rung empfiehlt es sich die Pati­en­ten­ver­fü­gung über­prüfen zu lassen, oder gege­be­nen­falls neu aufzu­setzen.

Muss im Hinblick auf die Corona-Krise bei der Pati­en­ten­ver­fü­gung etwas beachtet werden?

Grund­sätz­lich sollte darauf geachtet werden, dass unter­schied­liche Lebens- und Krank­heits­si­tua­tionen sowie konkrete Fest­le­gungen, zur Art der medi­zi­ni­schen Behand­lung und Versor­gung darin enthalten sind. Nur wenn diese Voraus­set­zungen erfüllt sind, ist der behan­delnde Arzt auch in der Lage zu erkennen, ob beispiels­weise künst­liche Beatmung in dieser konkreten Lebens­si­tua­tion und bei der Schwere des aktu­ellen Krank­heits­zu­standes, gewollt ist.

Warum ist es gerade zur jetzigen Zeit so wichtig eine Pati­en­ten­ver­fü­gung bzw. Vorsor­ge­voll­macht zu erstellen?

Es ist grund­sätz­lich empfeh­lens­wert sich früh­zeitig Gedanken über eine Pati­en­ten­ver­fü­gung oder Vorsor­ge­voll­macht zu machen. Unab­hängig vom Alter, können jeder Zeit uner­war­tete Ereig­nisse eintreten, in denen Pati­en­ten­ver­fü­gungen oder Vorsor­ge­voll­machten Anwen­dung finden. 

Speziell in Zeiten der Corona-Pandemie sollte man sich lieber mit der Thematik ausein­an­der­setzten, anstatt sie zu verdrängen. Darüber hinaus bietet es auch eine gewisse Sicher­heit, für den „Fall der Fälle“ vorge­sorgt zu haben. 

FAQ Erbrecht Mann­heim 

Lernen Sie unsere Fach­an­wältin für Erbrecht aus Mann­heim kennen — eine Spezia­listin für Erbrecht in Mann­heim

Cosima Christ­mann, unsere Fach­an­wältin für Erbrecht, setzt sich schon lange mit Mandanten aus Mann­heim ausein­ander, die recht­li­chen Beistand in Sachen Erbschaft benö­tigen. Oft sind Themen wie die gesetz­liche Erbfolge, der Pflicht­teil eines Erbes und das Gestalten eines Testa­ments für das Regeln des Nach­lasses und des Vermö­gens Themen mit denen sich zwar jeder einzelne nicht gerne beschäf­tigt, aber lieber früher als später gere­gelt werden sollten. Hierbei ist es wichtig Unter­stüt­zung durch einen Fach­an­walt zu bekommen, damit sich die Erben im Todes­fall im Klaren darüber sind, wie es weiter geht. Somit ist ein Gespräch nicht erst nach dem Ableben, also im Erbfall, wichtig, sondern auch schon vorher.

Weshalb ich mich schon vor meinem Ableben mit einem Anwalt treffen sollte

Es ist inner­halb einer Bera­tung wichtig zu klären, was im Fall meines Able­bens mit meinen Vermö­gens­werten geschieht. Einfach auf ein Testa­ment „loszu­schreiben“, ohne Erbfolge und Pflicht­teil zu beachten, kann im Erbfall bei den erbenden Personen zu Kompli­ka­tionen führen. Deshalb sollte der Prozess so trans­pa­rent wie möglich für alle Seiten gestaltet werden.

Mein geliebtes Fami­li­en­mit­glied ist gestorben. Was nun?

Wie in allen Dingen im Leben sollte man auch hier planen, bevor gehan­delt wird. Lassen Sie sich im Vorfeld dazu beraten, welche Pflichten Sie als Erbe haben. Womög­lich gilt es eine Erbschaft­steuer zu entrichten, die je nach Verwandt­schafts­grad vari­iert. Verein­baren Sie eine Bera­tung mit unserer Fach­an­wältin für Erbrecht, um alle juris­ti­schen Ange­le­gen­heiten zu klären, da es kann passieren, dass sich Fami­li­en­mit­glieder im Erbfall um das Erbe streiten. Das passiert immer wieder, auch in den besten Fami­lien. Das Wich­tigste ist, dass man in diesem Fall vorbe­reitet ist. Auch eine Prozess­ver­tre­tung ist in diesem Fall möglich und kommt immer wieder vor.

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