Kontoführungsgebühren: Was dürfen Banken – und was nicht?
Führen Banken Kontoführungsgebühren ein, ist dafür die explizite Zustimmung der Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber notwendig, so urteilte der BGH im April 2021. Andernfalls eröffnet sich ein Erstattungsanspruch, dem die Banken jedoch nicht immer nachkommen. In diesem Fall sollten Sie sich wehren – hier die wichtigsten Fakten im Überblick.
Einführung von Kontoführungsgebühren – rechtmäßig
Auch an den Banken geht die nun bereits über Jahre realisierte Niedrigzinspolitik nicht spurlos vorbei: Die Zinseinkünfte sind so drastisch eingebrochen, dass immer mehr für ihre einst umfassenden Kontomodelle Gebühren erheben. Nur so lassen sich die Kosten noch decken. Allerdings müssen dabei einige Vorschriften beachtet werden: Wie der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im April 2021 urteilte, müssen die Bankkundinnen und Bankkunden dieser einseitigen Änderung der vertraglichen Vereinbarung explizit zustimmen. Nutzen viele Paare zum Beispiel mehrere Girokonten, um beispielsweise die gemeinsamen Kosten von einem Wirtschaftskonto für den privaten Haushalt zu bestreiten, kann sich dies nun schnell zu einem echten Kostenfaktor auswachsen – und das auch schon bei vermeintlich überschaubaren monatlichen Kontoführungsgebühren. Die fünf oder zehn Euro monatlich je Konto summieren sich nämlich auf 15 bzw. 30 Euro, die jeden Monat zusätzlich zu bezahlen sind – und damit auf 180 bzw. 360 Euro jährlich. Es ist also durchaus nachzuvollziehen, dass bei einer derartigen Veränderung der Voraussetzungen jeder Betroffene und jede Betroffene nicht nur informiert werden sollte, sondern auch eine überlegte Entscheidung treffen können sollte.
Gelebte Praxis – stillschweigende Zustimmung nicht zulässig!
Oft genug versteckte sich die entsprechende Kundeninformation der Bank jedoch im Kleingedruckten auf einem Kontoauszug – und wer studiert diese Textanhänge schon genau? Vielen Bankkundinnen und Bankkunden haben die Einführung der Kontogebühren erst sehr viel später zur Kenntnis genommen, als nämlich die entsprechenden Belastungen auf dem Konto zu Buche schlugen – und eine eventuelle Widerspruchsfrist längst verstrichen war. Die Banken vertraten die Ansicht, dass sie alle Pflichten erfüllt hätten. Doch der BGH belehrte sie eines Besseren. Das Urteil schreibt nämlich eine aktive Zustimmung vor, sollte eine Bank ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verändern. Das heißt: Die Änderung muss unter Einräumung einer Widerspruchsfrist angekündigt werden und tritt erst in Kraft, wenn die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber mit seiner Unterschrift sein Einverständnis erklärt. Damit wurde die Klausel der stillschweigenden Zustimmung ausgehebelt. Diese sah vor, dass die jeweilige Änderung gültig wird, sollte der Betroffene nicht innerhalb von zwei Monaten nach Information Widerspruch eingelegt hat. Genau in dieser Regelung sah der BGH eine unangemessene Benachteiligung für Bankkundinnen und Bankkunden.
Neu erhobene Kontogebühren bezahlt – und was nun?
So erklären sich die vielen Bemühungen um eine aktive Zustimmung: Banken versenden die neuen Geschäftsbedingungen inklusive einer vorbereiteten Einverständniserklärung per Post, um die vertraglichen Verbindungen wieder auf eine rechtmäßige Basis zu stellen. Allerdings haben Sie als Betroffene oder Betroffener durchaus das Recht, die Kontoführungsgebühren, die Sie bereits ohne ausdrückliche Einwilligung bezahlt haben, zurück zu verlangen – und zwar bis zum 1. 1. 2018, so die Stiftung Warentest. Hier ist zügiges Handeln angeraten, da die Ansprüche bereits zum Ende des Jahres verjähren könnten. Allerdings zeigt sich anhand der zunehmenden Anzahl von Klagen, die Bankkundinnen und Bankkunden anstrengen müssen, dass die Geldinstitute alles andere als begeistert sind. Unter dem Strich geht es um eine Menge Geld, von geschätzten fünf Milliarden Euro ist die Rede. Doch das Spiel auf Zeit oder das bankseitige Drohen, das Konto bei fehlender Zustimmung zur Gebühreneinführung zu kündigen, sollten Sie nicht hinnehmen. Als Verbraucher haben Sie verbriefte Rechte – und daran ändert auch die Verzögerungstaktik nichts. Sind die Ansprüche einmal formell korrekt gestellt, müssen sie auch bearbeitet werden.
Gebühreneinführung droht – so sollten Sie vorgehen!
Lassen Sie sich nicht einschüchtern: Erhalten Sie die Ankündigung der rückwirkenden Gebühreneinführung, schreiben Sie Ihre Bank oder Sparkasse zunächst an. Teilen Sie mit, dass Sie nicht einverstanden sind – und warten Sie die Antwort ab. Sollte diese negativ ausfallen, dann haben Sie im Ombudsmann, der Schlichtungsstelle oder dem Verbraucherschutz in der Regel einen kompetenten Ansprechpartner. Erst, wenn diese Mittel nicht mehr ausreichen, käme ein Rechtsanwalt ins Spiel. Erfahrungsgemäß lassen sich auf diese Weise zumindest Kompromisse erzielen, wie beispielsweise die Verschiebung der Einführung von Kontoführungsgebühren inklusive der Rückerstattung bereits belasteter Gebühren. Gleichzeitig ist es sinnvoll, nach alternativen Konto-Angeboten Ausschau zu halten – so sind Sie für den Ernstfall gerüstet.