Unrecht­mä­ßige Konto­füh­rungs­ge­bühren

1. April 2022 | Allgemein

Konto­füh­rungs­ge­bühren: Was dürfen Banken – und was nicht?

Führen Banken Konto­füh­rungs­ge­bühren ein, ist dafür die expli­zite Zustim­mung der Konto­in­ha­be­rinnen und Konto­in­haber notwendig, so urteilte der BGH im April 2021. Andern­falls eröffnet sich ein Erstat­tungs­an­spruch, dem die Banken jedoch nicht immer nach­kommen. In diesem Fall sollten Sie sich wehren – hier die wich­tigsten Fakten im Über­blick.

Einfüh­rung von Konto­füh­rungs­ge­bühren – recht­mäßig

Auch an den Banken geht die nun bereits über Jahre reali­sierte Nied­rig­zins­po­litik nicht spurlos vorbei: Die Zins­ein­künfte sind so dras­tisch einge­bro­chen, dass immer mehr für ihre einst umfas­senden Konto­mo­delle Gebühren erheben. Nur so lassen sich die Kosten noch decken. Aller­dings müssen dabei einige Vorschriften beachtet werden: Wie der Bundes­ge­richtshof (BGH) bereits im April 2021 urteilte, müssen die Bank­kun­dinnen und Bank­kunden dieser einsei­tigen Ände­rung der vertrag­li­chen Verein­ba­rung explizit zustimmen. Nutzen viele Paare zum Beispiel mehrere Giro­konten, um beispiels­weise die gemein­samen Kosten von einem Wirt­schafts­konto für den privaten Haus­halt zu bestreiten, kann sich dies nun schnell zu einem echten Kosten­faktor auswachsen – und das auch schon bei vermeint­lich über­schau­baren monat­li­chen Konto­füh­rungs­ge­bühren. Die fünf oder zehn Euro monat­lich je Konto summieren sich nämlich auf 15 bzw. 30 Euro, die jeden Monat zusätz­lich zu bezahlen sind – und damit auf 180 bzw. 360 Euro jähr­lich. Es ist also durchaus nach­zu­voll­ziehen, dass bei einer derar­tigen Verän­de­rung der Voraus­set­zungen jeder Betrof­fene und jede Betrof­fene nicht nur infor­miert werden sollte, sondern auch eine über­legte Entschei­dung treffen können sollte.

Gelebte Praxis – still­schwei­gende Zustim­mung nicht zulässig!

Oft genug versteckte sich die entspre­chende Kunden­in­for­ma­tion der Bank jedoch im Klein­ge­druckten auf einem Konto­auszug – und wer studiert diese Text­an­hänge schon genau? Vielen Bank­kun­dinnen und Bank­kunden haben die Einfüh­rung der Konto­ge­bühren erst sehr viel später zur Kenntnis genommen, als nämlich die entspre­chenden Belas­tungen auf dem Konto zu Buche schlugen – und eine even­tu­elle Wider­spruchs­frist längst verstri­chen war. Die Banken vertraten die Ansicht, dass sie alle Pflichten erfüllt hätten. Doch der BGH belehrte sie eines Besseren. Das Urteil schreibt nämlich eine aktive Zustim­mung vor, sollte eine Bank ihre Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB) verän­dern. Das heißt: Die Ände­rung muss unter Einräu­mung einer Wider­spruchs­frist ange­kün­digt werden und tritt erst in Kraft, wenn die Konto­in­ha­berin oder der Konto­in­haber mit seiner Unter­schrift sein Einver­ständnis erklärt. Damit wurde die Klausel der still­schwei­genden Zustim­mung ausge­he­belt. Diese sah vor, dass die jewei­lige Ände­rung gültig wird, sollte der Betrof­fene nicht inner­halb von zwei Monaten nach Infor­ma­tion Wider­spruch einge­legt hat. Genau in dieser Rege­lung sah der BGH eine unan­ge­mes­sene Benach­tei­li­gung für Bank­kun­dinnen und Bank­kunden.

Neu erho­bene Konto­ge­bühren bezahlt – und was nun?

So erklären sich die vielen Bemü­hungen um eine aktive Zustim­mung: Banken versenden die neuen Geschäfts­be­din­gungen inklu­sive einer vorbe­rei­teten Einver­ständ­nis­er­klä­rung per Post, um die vertrag­li­chen Verbin­dungen wieder auf eine recht­mä­ßige Basis zu stellen. Aller­dings haben Sie als Betrof­fene oder Betrof­fener durchaus das Recht, die Konto­füh­rungs­ge­bühren, die Sie bereits ohne ausdrück­liche Einwil­li­gung bezahlt haben, zurück zu verlangen – und zwar bis zum 1. 1. 2018, so die Stif­tung Waren­test. Hier ist zügiges Handeln ange­raten, da die Ansprüche bereits zum Ende des Jahres verjähren könnten. Aller­dings zeigt sich anhand der zuneh­menden Anzahl von Klagen, die Bank­kun­dinnen und Bank­kunden anstrengen müssen, dass die Geld­in­sti­tute alles andere als begeis­tert sind. Unter dem Strich geht es um eine Menge Geld, von geschätzten fünf Milli­arden Euro ist die Rede. Doch das Spiel auf Zeit oder das bank­sei­tige Drohen, das Konto bei fehlender Zustim­mung zur Gebüh­ren­ein­füh­rung zu kündigen, sollten Sie nicht hinnehmen. Als Verbrau­cher haben Sie verbriefte Rechte – und daran ändert auch die Verzö­ge­rungs­taktik nichts. Sind die Ansprüche einmal formell korrekt gestellt, müssen sie auch bear­beitet werden.

Gebüh­ren­ein­füh­rung droht – so sollten Sie vorgehen!

Lassen Sie sich nicht einschüch­tern: Erhalten Sie die Ankün­di­gung der rück­wir­kenden Gebüh­ren­ein­füh­rung, schreiben Sie Ihre Bank oder Spar­kasse zunächst an. Teilen Sie mit, dass Sie nicht einver­standen sind – und warten Sie die Antwort ab. Sollte diese negativ ausfallen, dann haben Sie im Ombuds­mann, der Schlich­tungs­stelle oder dem Verbrau­cher­schutz in der Regel einen kompe­tenten Ansprech­partner. Erst, wenn diese Mittel nicht mehr ausrei­chen, käme ein Rechts­an­walt ins Spiel. Erfah­rungs­gemäß lassen sich auf diese Weise zumin­dest Kompro­misse erzielen, wie beispiels­weise die Verschie­bung der Einfüh­rung von Konto­füh­rungs­ge­bühren inklu­sive der Rück­erstat­tung bereits belas­teter Gebühren. Gleich­zeitig ist es sinn­voll, nach alter­na­tiven Konto-Ange­boten Ausschau zu halten – so sind Sie für den Ernst­fall gerüstet.

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