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Fach­an­walt für Erbrecht Heidel­berg

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Erst­beratung durch die Rechts­an­wäl­tinnen Cosima Christ­mann & Dr. Martina van Gülick-Bailer, Anwäl­tinnen für Erbrecht. Sichern Sie sich jetzt Ihren Termin!

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Die Höhe der Erst­be­ra­tungs­ge­bühr für Privat­per­sonen liegt bei 190 € zzgl. gesetzl. USt.
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Opti­male Rechts­be­ra­tung im Erbrecht in Heidel­berg

Wir sind Ihnen gerne rund um Gestal­tungs­fragen in Zusam­men­hang mit einem Testa­ment oder einem Erbver­trag, einer Pati­en­ten­ver­fü­gung oder einer Vorsor­ge­voll­macht behilf­lich, unter­stützen Sie im Erbschein­ver­fahren und setzen Ihre Ansprüche bei der Geltend­ma­chung des Pflicht­teils durch.

Auch auf dem Gebiet der Testa­ments­voll­stre­ckung können Sie von unserer lang­jäh­rigen Erfah­rung profi­tieren. Setzen Sie sich gerne mit unserer Kanzlei in Heidel­berg in Verbin­dung!

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Es liegt in Ihrer Hand. Entscheiden Sie, ob Sie uns das Mandat lang­fristig erteilen und uns als Anwalts­kanzlei für die Tätig­keit des Rechts­an­walt beauf­tragen möchten.

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Montag bis Donnerstag von 9 bis 13 und 14 bis 16 Uhr
Freitag von 9 bis 15 Uhr

Tätig­keits­felder im Bereich Erbrecht

Profi­tieren Sie von unserer lang­jäh­rigen Erfah­rung bei…

  • Prozess­ver­tre­tung in erbrecht­li­chen Strei­tig­keiten
  • Erbrecht­liche Vermö­gens­ge­stal­tung
  • Testa­ments­ge­stal­tung
  • Rege­lung der Unter­neh­mens­nach­folge (testa­men­ta­risch und gesell­schafts­recht­lich)
  • Pflicht­teils­recht
  • Erbaus­ein­an­der­set­zung (außer­ge­richt­lich und gericht­lich)
  • Testa­ments­voll­stre­ckung
  • Vermögensübertragungen/Schenkungen unter Lebenden auf den Todes­fall
  • Rege­lung des Ausschlusses von der Erbfolge
  • Vorsor­ge­voll­macht, Betreu­ungs­ver­fü­gung, Pati­en­ten­ver­fü­gung
  • Vorbe­rei­tung und Termin­wahr­neh­mung bei nota­ri­ellen Testa­ments­ge­stal­tungen
  • Erbver­trag
  • Erbaus­schla­gung
  • Nach­lass­ver­wal­tung

Team

FAQ Erbrecht & Corona

Erbrecht­liche Fragen zum Thema Corona-Pandemie

Allge­meine Fragen

Brauche ich in Corona Zeiten ein Testa­ment?

Speziell wegen der Gefähr­dung durch die Corona Pandemie brau­chen Sie kein Testa­ment. Aller­dings sollte uns die gegen­wär­tige Situa­tion Anlass geben, über die persön­liche Vorsorge im Allge­meinen nach­zu­denken und sich dabei klar zu werden, dass persön­liche Vorsor­ge­maß­nahmen wie die Errich­tung einer Vorsor­ge­voll­macht, einer Pati­en­ten­ver­fü­gung und gege­be­nen­falls auch die Rege­lung des Nach­lasses immer sinn­voll sind. Auch in jüngeren Jahren sind wir durch lebens­be­droh­liche Erkran­kungen, Unfälle im Stra­ßen­ver­kehr, im Beruf oder in der Frei­zeit gefährdet. Hier empfiehlt es sich, Vorsorge zu treffen und die Dinge zu regeln. Kontak­tieren Sie uns bezüg­lich Erbrecht in Heidel­berg in unserer Kanzlei in 69115 Heidel­berg

Was passiert eigent­lich, wenn ich kein Testa­ment habe?

Wenn Sie versterben, ohne ein Testa­ment zu hinter­lassen, tritt die soge­nannte gesetz­liche Erbfolge ein. Hier hat der Gesetz­geber mit dem Bürger­li­chen Gesetz­buch Stan­dard­re­ge­lungen aufge­stellt, was mit dem Nach­lass geschieht. Häufig sind diese Rege­lungen, die vor 1900 geschaffen wurden, für unsere moderne Welt und aktu­elle Formen des Zusam­men­le­bens nicht mehr passend. Regel­mäßig entstehen schwierig zu hand­ha­bende Erben­ge­mein­schaften. Partner in nicht­ehe­li­chen Gemein­schaften werden über­haupt nicht berück­sich­tigt, ebenso wenig die Beson­der­heiten in Patch­work-Fami­lien oder steu­er­op­ti­mierte Gestal­tungen.

Reicht es aus, meine Vorstel­lungen meiner Familie oder Freunden mitzu­teilen?

Ein münd­li­ches Testa­ment kennt unser Rechts­system im Normal­fall nicht. Ein Testa­ment sollte immer schrift­lich errichtet werden, entweder privat­schrift­lich oder zu Proto­koll eines Notars. Das privat­schrift­liche Testa­ment muss komplett mit der Hand geschrieben werden und sollte den Ort und das Datum enthalten und mit Vor- und Zunamen unter­schrieben sein. Ohne Einhal­tung dieser Forma­lien kann ein so errich­tetes Testa­ment völlig unwirksam sein. Sollten Sie Fragen zum Thema Testa­ment haben, kontak­tieren Sie uns bezüg­lich Erbrecht in unserer Kanzlei in 69115 Heidel­berg.

Kann man ein Testa­ment auch in letzter Sekunde noch verfassen?

Grund­sätz­lich ist das möglich, aller­dings muss man bei der Errich­tung des Testa­mentes auch noch in der Lage sein, seinen letzten Willen geordnet zum Ausdruck zu bringen. Man muss also noch „testier­fähig“ sein. Darüber hinaus sollte man sich die Vertei­lung seines Nach­lasses und damit die Rege­lungen des Testa­ments in Ruhe über­legen und alle Aspekte gegen­ein­ander abwägen. Von daher bietet es sich an, über ein Testa­ment recht­zeitig, — ohne Zeitnot und ohne Druck durch äußere Umstände -, nach­zu­denken. Die recht­zei­tige Errich­tung eines Testa­mentes ist ein Gebot der Vorsorge.

Ist ein Berliner Testa­ment nicht die sinn­vollste Rege­lung in Fami­lien?

In einer fami­liären Stan­dard­si­tua­tion, — in erster Ehe mitein­ander verhei­ra­tete Eheleute mit einem oder mehreren Kindern -, kann ein soge­nanntes Berliner Testa­ment durchaus eine sinn­volle Lösung sein. Unter einem Berliner Testa­ment versteht man die Rege­lung, dass sich Eheleute zunächst wech­sel­seitig als allei­nige Erben einsetzen und das oder die gemein­samen Kinder als soge­nannte Schluss­erben nach dem Tode des Über­le­benden. Ein Berliner Testa­ment kann aber gravie­rende Nach­teile haben, insbe­son­dere in steu­er­li­cher Hinsicht und durch die entste­henden Pflicht­teils­an­sprüche der Kinder. Beson­dere fami­liäre Situa­tionen können durch ein Berliner Testa­ment eben­falls nicht abge­bildet werden. Zu einem Berliner Testa­ment sollte man deshalb erst nach genauer Prüfung aller Umstände und der Erwä­gung aller Vor- und Nach­teile greifen. Ist das Berliner Testa­ment etwas für Sie? Kontak­tieren Sie unsere Kanzlei in Heidel­berg und klären Sie alle Themen zum Erbrecht!

Kann ich ein Testa­ment alleine aufsetzen oder nur gemeinsam mit meinem Ehepartner?

Nach unserem Rechts­system ist ein soge­nanntes Einzel­te­s­ta­ment durchaus möglich, auch wenn ich verhei­ratet oder verpart­nert bin. Ehepartner und Partner nach dem Part­ner­schafts­ge­setz haben zusätz­lich die Möglich­keit, ein Testa­ment auch gemein­schaft­lich zu errichten und ihre beiden Nach­lässe in Abstim­mung mitein­ander zu regeln. Bei einem solchen Testa­ment muss man aller­dings beachten, dass eine einsei­tige Abän­de­rung nicht ohne weiteres möglich ist und die Rege­lungen nach dem Tode eines Part­ners mögli­cher­weise gar nicht mehr abge­än­dert werden können. Hier sollte man sich sorg­fältig über die recht­li­chen Konse­quenzen eines solchen gemein­samen Testa­mentes infor­mieren.

Wann sollte man ein Testa­ment vor einem Notar errichten?

Die Errich­tung eines Testa­mentes vor einem Notar empfiehlt sich immer, wenn Bera­tungs­be­darf besteht. Zu den Leis­tungen der Notare bei der Errich­tung von Testa­menten gehört auch die fach­kun­dige Bera­tung unter Berück­sich­ti­gung der indi­vi­du­ellen, persön­li­chen und vermö­gens­mä­ßigen Gege­ben­heiten. Ein vor einem Notar errich­tetes Testa­ment erspart den Erben auch in aller Regel die Bean­tra­gung eines (teuren) Erbscheines bei dem zustän­digen Nach­lass­ge­richt. Die Errich­tung eines Testa­ments vor einem Notar empfiehlt sich von daher immer dann, wenn komplexe persön­liche oder Vermö­gens­ver­hält­nisse zu regeln sind oder wenn zum Nach­lass Häuser oder Wohnungen gehören.

Kann ich ein einmal errich­tetes Testa­ment wieder ändern?

Testa­mente können in aller Regel jeder­zeit geän­dert werden. Das ist häufig auch sinn­voll, wenn sich die persön­li­chen Verhält­nisse oder die Vermö­gens­si­tua­tion geän­dert haben. Vorsicht ist aller­dings geboten, wenn ich ein gemein­schaft­li­ches Testa­ment mit meinem (Ehe-) Partner errichtet habe und dieser nicht mehr lebt. Eben­falls nicht ohne weiteres einseitig abän­derbar sind erbver­trag­liche Rege­lungen mit dritten Personen oder gemein­schaft­liche Testa­mente ohne Mitwir­kung des Ehepart­ners. Hier muss immer sorg­fältig geprüft werden, ob und wie weit eine Ände­rung möglich ist.

Welche Kosten entstehen, wenn ich bei Errich­tung eines Testa­mentes einen Anwalt oder Notar beauf­trage?

Die Kosten der Errich­tung eines Testa­mentes vor einem Notar sind gesetz­lich gere­gelt in einem Gesetz über Gerichts- und Notar­kosten und richten sich nach der aktu­ellen Vermö­gens­si­tua­tion bei Errich­tung des Testa­mentes. Bei der Errich­tung eines Einzel­te­s­ta­mentes und einem Vermögen von 50.000,00 € muss man mit Kosten von ca. 250,00 € rechnen, bei einem Vermögen von 500.000,00 € mit Kosten von 1.200,00 €. Bei der Bera­tung durch einen Anwalt sollte man die Kosten im Vorfeld klären. Hier ist es häufig möglich, ein Pauschal­ho­norar zu verein­baren oder eine Abrech­nung nach Zeit­auf­wand. Eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung hilft hier in aller Regel nicht weiter, weil die Kosten der Bera­tung zur Errich­tung eines Testa­mentes in den meisten Fällen nicht versi­chert sind.

Fragen zur Vorsor­ge­voll­macht und Pati­en­ten­ver­fü­gung 

Was ist eine Vorsor­ge­voll­macht?

Mit einer Vorsor­ge­voll­macht beauf­tragen Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, damit diese für Sie handeln kann bzw. können. Die Bevoll­mäch­tigten können alle Aufgaben für Sie erle­digen und rechts­ver­bind­liche Erklä­rungen für Sie abgeben, wenn Sie dies aus gesund­heit­li­chen oder alters­be­dingten Gründen nicht mehr selbst tun können. Kontak­tieren Sie uns bei Fragen rund um das Thema Vorsor­ge­voll­machten in unserer Kanzlei in Heidel­berg!

Warum brauche ich eine Vorsor­ge­voll­macht?

Sie brau­chen eine Vorsor­ge­voll­macht, um zu verhin­dern, dass ein Richter, der Sie nicht kennt und den auch Sie nicht kennen, Sie ange­hende Entschei­dungen trifft, falls Sie hierzu aus gesund­heit­li­chen oder alters­be­dingten Gründen nicht mehr selbst in der Lage sind. Durch eine Vorsor­ge­voll­macht können Sie selbst entscheiden, wer über Ihre Ange­le­gen­heiten einmal bestimmen soll. Damit kann sicher­ge­stellt werden, dass dieje­nige Person, die Sie bevoll­mäch­tigen, auch tatsäch­lich später in Ihrem Willen handelt und Dinge so umsetzt, wie Sie es auch gewollt hätten. Sie schließen damit eine Einmi­schung des Staates in Ihre Privat­sphäre aus.

Was passiert, wenn es keine Voll­macht gibt?

Wenn jemand keine Voll­macht ausge­stellt hat und seine eigenen Ange­le­gen­heiten wie Bank­ge­schäfte, Miet­an­ge­le­gen­heiten, Vertrags­an­ge­le­gen­heiten, Vertre­tung gegen­über Behörden, Ärzten nicht mehr selbst regeln kann, bestellt das Amts­ge­richt einen recht­li­chen Betreuer. Dabei sucht das Amts­ge­richt die Person dieses Betreuers aus. Hierbei kann es sich auch um soge­nannte Berufs­be­treuer handeln, die Sie persön­lich nicht kennen und die Sie wiederum persön­lich auch nicht kennen.

Was kann in einer Voll­macht gere­gelt werden?

Eine Voll­macht kann sich auf einzelne Ange­le­gen­heiten beziehen. Sie kann aber auch recht umfas­send sein (soge­nannte Gene­ral­voll­macht). Es können finan­zi­elle, behörd­liche Ange­le­gen­heiten, Ange­le­gen­heiten des Aufent­halts, des Wohn­orts und der Gesund­heits­sorge gere­gelt werden.

Muss ich mit der Voll­macht zum Notar?

Die Voll­macht sollte in jedem Fall schrift­lich vorliegen. Der Gang zum Notar ist notwendig, wenn mit der Voll­macht auch Immo­bi­li­en­ge­schäfte getä­tigt werden sollen. Eine nota­ri­elle Voll­macht hat auch eine deut­lich höhere Akzep­tanz im alltäg­li­chen Rechts­ver­kehr. Im Falle einer nota­ri­ellen Beur­kun­dung kann zudem sicher­ge­stellt werden, dass die Voll­macht den aktu­ellen Anfor­de­rungen der Recht­spre­chung entspricht und die Voll­macht dadurch auch tatsäch­lich wirksam ist. Darüber hinaus wird die Geschäfts­fä­hig­keit bei einer Beur­kun­dung durch den Notar schrift­lich bestä­tigt, sodass es im Nach­hinein über die Wirk­sam­keit keine Diskus­sion geben wird. Auch hat ein Notar die Möglich­keit, die Urkunde in einem zentralen Register regis­trieren zu lassen, sodass sie dort im Ernst­fall gefunden wird.

Was ist eine Pati­en­ten­ver­fü­gung?

Mit einer Pati­en­ten­ver­fü­gung sorgen Sie für den Fall vor, dass Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, den Ärzten mitzu­teilen, welchen Maßnahmen Sie zustimmen oder welche Maßnahmen Sie ablehnen. Dies ist insbe­son­dere in Fällen der Todes­nähe, bei unheil­barer Krank­heit im Endsta­dium, bei Hirn­schä­di­gung oder Hirn­abbau der Fall. In einer Pati­en­ten­ver­fü­gung regeln Sie, welche lebens­er­hal­tende Maßnahmen Sie wünschen und welche gerade nicht. Fragen rund um das Thema Pati­en­ten­ver­fü­gung? Kontak­tieren Sie uns in unserer Kanzlei in 69115 Heidel­berg!

Was kann ich in einer Pati­en­ten­ver­fü­gung regeln?

Sie können in einer Pati­en­ten­ver­fü­gung alle Fragen der medi­zi­ni­schen Behand­lung oder auch Nicht­be­hand­lung wie z.B. Beatmung, künst­liche Ernäh­rung etc. für einen späteren Zeit­punkt regeln. Solange Sie selbst noch handeln können, entscheiden Sie selbst. Können Sie dies aller­dings nicht mehr tun, muss sich der Arzt dann an das halten, was Sie vorab in der Pati­en­ten­ver­fü­gung fest­ge­legt haben. Hierbei müssen alle Fest­le­gungen genau beschrieben werden.

Wann kommt die Pati­en­ten­ver­fü­gung zum Einsatz?

Die Pati­en­ten­ver­fü­gung kommt nur dann zum Einsatz, wenn Sie nicht (mehr) in der Lage sind, selbst über Ihre medi­zi­ni­sche Behand­lung zu entscheiden. Dann wird geklärt, ob Ihre schrift­liche Pati­en­ten­ver­fü­gung wirksam ist. Wenn dies der Fall ist, muss sich der Arzt dann an dasje­nige halten, was in der Pati­en­ten­ver­fü­gung nieder­ge­legt wurde. Dabei ist aller­dings Wirk­sam­keits­vor­aus­set­zung, dass die aktuell einge­tre­tene Lebens­si­tua­tion und die damit verbun­denen Behand­lungs­wün­sche vorab konkret schrift­lich erwähnt sind.

Macht eine Pati­en­ten­ver­fü­gung Sinn?

Die Pati­en­ten­ver­fü­gung ist eine beson­dere Art der Vorsorge. Hierbei muss beachtet werden, dass ein Arzt nur mit Zustim­mung des Pati­enten eine Behand­lung durch­führen und insbe­son­dere auch abbre­chen darf. Nur mit einer Pati­en­ten­ver­fü­gung können Sie sicher­stellen, dass in Ihrem Sinne entschieden wird.

Wie kann ich meine Rege­lungen in einer Vorsor­ge­voll­macht und Pati­en­ten­ver­fü­gung später noch (selbst) ändern oder wider­rufen?

Vorsor­ge­voll­macht und Pati­en­ten­ver­fü­gung können jeder­zeit geän­dert werden und sind frei wider­ruf­lich. So kann sie auch indi­vi­duell, z. B. bei der konkret drohenden Krank­heit, wie beispiels­weise einer Corona-Infek­tion ange­passt werden.

Muss ich vor dem Hinter­grund der Corona-Pandemie eine neue Pati­en­ten­ver­fü­gung erstellen?

Sollten Sie eine Pati­en­ten­ver­fü­gung erstellt haben, die der aktu­ellen Recht­spre­chung des Bundes­ge­richts­hofs genügt, müssen Sie zunächst nichts weiter veran­lassen. Ihre Pati­en­ten­ver­fü­gung ist dann nämlich wirksam, wenn sie die Situa­tionen, in denen sie gelten soll, eindeutig beschreibt. Darüber hinaus muss sich aus der Pati­en­ten­ver­fü­gung eine konkrete Behand­lungs­ent­schei­dung ableiten lassen, also z. B. ob Sie eine künst­liche Beatmung, künst­liche Ernäh­rung etc. wollen oder nicht. Wenn Ihre Pati­en­ten­ver­fü­gung aller­dings sehr allge­mein gehalten ist, besteht nunmehr Hand­lungs­be­darf, diese Pati­en­ten­ver­fü­gung über­prüfen zu lassen und gege­be­nen­falls neu zu erstellen.

Was gibt es also im Hinblick auf die Corona-Krise bei einer Pati­en­ten­ver­fü­gung zu bedenken?

Ihre Pati­en­ten­ver­fü­gung sollte unbe­dingt, für unter­schied­liche Lebens– und Krank­heits­si­tua­tionen auch unter­schied­liche, konkrete Fest­le­gungen zur Art der medi­zi­ni­schen Behand­lung und Versor­gung fest­legen. Nur mit einer Pati­en­ten­ver­fü­gung, die diese Voraus­set­zungen erfüllt, ist ein Arzt in der Lage, zu erkennen, ob z. B. eine bei einer Corona-Erkran­kung mögli­cher­weise wich­tige künst­liche Beatmung in dieser konkreten Lebens­si­tua­tion und bei der Schwere des aktu­ellen Krank­heits­zu­standes gewollt ist. Fragen bezüg­lich Erbrecht in der Corona-Pandemie? Kontak­tieren Sie uns in unserer Kanzlei in Heidel­berg!

Warum ist es in Zeiten von Corona gerade wichtig, eine Pati­en­ten­ver­fü­gung bzw. Vorsor­ge­voll­macht zu erstellen?

Grund­sätz­lich ist es immer wichtig, sich über die Fragen einer Vorsor­ge­voll­macht und Pati­en­ten­ver­fü­gung früh­zeitig Gedanken zu machen, da entspre­chende Situa­tionen, in denen sie Anwen­dung finden, auch unab­hängig vom Alter jeder­zeit uner­wartet eintreten können, sei es durch einen Unfall, eine plötz­liche Erkran­kung o. Ä. Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie macht es aller­dings erst recht Sinn, sich mit dieser Thematik ausein­an­der­zu­setzen, da diese Themen häufig verdrängt werden. Es bietet auch eine gewisse Sicher­heit, dass man für den „Fall der Fälle“ vorge­sorgt hat.

FAQ Erbrecht Heidel­berg 

Lernen Sie unsere Fach­an­wältin für Erbrecht aus Heidel­berg kennen — eine Spezia­listin für Erbrecht in Heidel­berg

Cosima Christ­mann, unsere Fach­an­wältin für Erbrecht, setzt sich schon lange mit Mandanten aus Heidel­berg ausein­ander, die recht­li­chen Beistand in Sachen Erbschaft benö­tigen. Oft sind Themen wie die gesetz­liche Erbfolge, der Pflicht­teil eines Erbes und das Gestalten eines Testa­ments für das Regeln des Nach­lasses und des Vermö­gens Themen mit denen sich zwar jeder einzelne nicht gerne beschäf­tigt, aber lieber früher als später gere­gelt werden sollten. Hierbei ist es wichtig Unter­stüt­zung durch einen Fach­an­walt zu bekommen, damit sich die Erben im Todes­fall im Klaren darüber sind, wie es weiter geht. Somit ist ein Gespräch nicht erst nach dem Ableben, also im Erbfall, wichtig, sondern auch schon vorher.

Weshalb ich mich schon vor meinem Ableben mit einem Anwalt treffen sollte

Es ist inner­halb einer Bera­tung wichtig zu klären, was im Fall meines Able­bens mit meinen Vermö­gens­werten geschieht. Einfach auf ein Testa­ment „loszu­schreiben“, ohne Erbfolge und Pflicht­teil zu beachten, kann im Erbfall bei den erbenden Personen zu Kompli­ka­tionen führen. Deshalb sollte der Prozess so trans­pa­rent wie möglich für alle Seiten gestaltet werden.

Mein geliebtes Fami­li­en­mit­glied ist gestorben. Was nun?

Wie in allen Dingen im Leben sollte man auch hier planen, bevor gehan­delt wird. Lassen Sie sich im Vorfeld dazu beraten, welche Pflichten Sie als Erbe haben. Womög­lich gilt es eine Erbschaft­steuer zu entrichten, die je nach Verwandt­schafts­grad vari­iert. Verein­baren Sie eine Bera­tung mit unserer Fach­an­wältin für Erbrecht, um alle juris­ti­schen Ange­le­gen­heiten zu klären, da es kann passieren, dass sich Fami­li­en­mit­glieder im Erbfall um das Erbe streiten. Das passiert immer wieder, auch in den besten Fami­lien. Das Wich­tigste ist, dass man in diesem Fall vorbe­reitet ist. Auch eine Prozess­ver­tre­tung ist in diesem Fall möglich und kommt immer wieder vor.

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