Kein Beschäf­ti­gungs­an­spruch für nicht­ge­impfte Arbeit­nehmer im Pfle­ge­be­reich

22. Juli 2022 | Arbeitsrecht

Unter­nehmen im Gesund­heit- und Pfle­ge­be­reich können nicht geimpfte Beschäf­tigte von der Arbeit frei­stellen. Das Arbeits­ge­richt Gießen hat mit einem Urteil im Rahmen einer einst­wei­ligen Verfü­gung die erste Entschei­dung zur einrich­tungs­be­zo­genen Impf­pflicht nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG getroffen. Deshalb ist diese Entschei­dung inter­es­sant. Sie weist den mögli­chen Weg, den die Arbeits­richter in diesem Bereich zukünftig einschlagen könnten. Betroffen waren zwei im Pfle­ge­be­reich Beschäf­tigte, die die erfor­der­li­chen Nach­weise nicht frist­gemäß erbracht haben.

Die einrich­tungs­be­zo­gene Impf­pflicht nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG

Seit dem 15. März 2022 müssen Beschäf­tigte im Gesund­heits- und Pfle­ge­be­reich ihrem Arbeit­geber gegen­über Nach­weise zu ihrem Impf­status erbringen. Sie haben einen Impf- oder Gene­se­nen­nach­weis, respek­tive eine Impf­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung vorzu­legen. Arbeit­geber sind verpflichtet,  bei nicht frist­ge­mäßer Vorlage eines Nach­weises eine Meldung beim zustän­digen Gesund­heitsamt machen.

Arbeits­ge­richt Gießen Urteil vom  12. April 2022 AZ 5 Ga 1/22 und 5 Ga 2/22

In dem streit­ge­gen­ständ­li­chen Verfahren haben zwei Arbeit­nehmer in einem Senio­ren­wohn­heim keine Nach­weise zu ihrem Impf­status erbracht. Das Unter­nehmen stellte beide Pfle­ge­kräfte wider­ruf­lich von der Arbeit frei. Beide Arbeit­nehmer wendeten sich mit einer einst­wei­ligen Verfü­gung gegen die Frei­stel­lung von der Arbeit und verlangten die Weiter­be­schäf­ti­gung. Unter anderem vertraten die Antrag­steller die Meinung, dass ein Beschäf­ti­gungs­verbot nach § 20a Abs. 3 S. 4 IfSG nur für Beschäf­tigte gelte, die nach dem 16. März 2022 ange­stellt worden sein. Die Gießener Arbeits­richter wiesen den Antrag auf Weiter­be­schäf­ti­gung zurück.

Begrün­dung der Arbeits­richter

Das Arbeits­ge­richt Gießen machte in seiner Begrün­dung insbe­son­dere auch Ausfüh­rungen zur Ziel­rich­tung von § 20a Abs. 3 S. 4 IfSG. Der Gesetz­geber wolle beson­ders vulnerable Gruppen in Pfle­ge­ein­rich­tungen schützen. Der gesetz­li­chen Wertung nach sollen grund­sätz­lich keine unge­impften Personen im Pfle­ge­be­reich tätig werden. Das Beschäf­ti­gungs­verbot gelte deshalb nicht nur für neu ange­stellte Pfle­ge­kräfte, sondern auch für bereits vor dem Stichtag im März 2022 Tätige. Der Arbeit­geber sei nicht an der Frei­stel­lung unge­bremster Pfle­ge­kräfte gehin­dert.

Er dürfe in einer eigen­ver­ant­wort­li­chen Wertung die Schutz­in­ter­essen der Heim­be­wohner höher stellen als das Beschäf­ti­gungs­in­ter­esse unge­impfter Mitar­beiter. Die Richter machten auch Ausfüh­rungen zu dem nicht zwin­genden Charakter des Beschäf­ti­gungs­ver­bots im Gesetz. Dem Arbeit­geber sei hier eine eigen­ver­ant­wort­liche Wertung möglich, weil er neben dem Schutz­in­ter­esse der Heim­be­wohner auch die Funk­ti­ons­fä­hig­keit seiner gesamten Orga­ni­sa­tion beim Ausspruch von Beschäf­ti­gungs­ver­boten berück­sich­tigen könne. Bewerte er das Schutz­in­ter­esse der Heim­be­wohner höher, dürfe er Beschäf­ti­gungs­ver­bote  ausspre­chen.

Weichen­stel­lung bei der einrich­tungs­be­zo­genen Impf­pflicht

Diese arbeits­rich­ter­liche Entschei­dung aus Gießen beschäf­tigt sich direkt mit dem Beschäf­ti­gungs­verbot im Rahmen der einrich­tungs­be­zo­genen Impf­pflicht. Sie lässt erkennen, dass die Richter das Schutz­in­ter­esse von beson­ders empfind­li­chen Gruppen im Pfle­ge­sektor ernst nehmen. Das Arbeits­ge­richt gesteht den Unter­nehmen maßgeb­liche Beur­tei­lungs­spiel­räume zu. Die Arbeits­richter bean­standen im Rahmen des Gesetzes ausge­spro­chene Beschäf­ti­gungs­ver­bote nicht.

Für Unter­nehmen in der Gesund­heits­branche ist das Urteil wichtig. Es zeigt die Span­nungs­li­nien der Argu­men­ta­tion bei der Umset­zung der einrich­tungs­be­zo­genen Impf­pflicht auf. Auf der einen Seite die vulner­ablen Gruppen wie Alte und Kranke. Auf der anderen Seite die Funk­ti­ons­fä­hig­keit von Orga­ni­sa­tionen in diesem Sektor. Schließ­lich das Weiter­be­schäf­ti­gungs­in­ter­esse nicht geimpfter Pfle­ge­kräfte.

Dieser ersten Entschei­dung werden vermut­lich weitere Folgen. Ein Ende der recht­li­chen Ausein­an­der­set­zungen rund um die Impf­pflicht im Gesund­heits- und Pfle­ge­be­reich ist kaum zu erwarten. Bisher scheint es so zu sein, dass viele Unter­nehmen aufgrund der ange­spannten Perso­nal­si­tua­tion sparsam mit Beschäf­ti­gungs­ver­boten umgehen. Wie sich diese Situa­tion insge­samt weiter­ent­wi­ckelt und ob der Gesetz­geber das Beschäf­ti­gungs­verbot nicht viel­leicht noch einmal nach­schärft, bleibt abzu­warten.

Beschäf­tigte können offen­sicht­lich nicht mit dem Verständnis der Arbeits­richter rechnen, wenn sie der Impf­pflicht nicht nach­kommen. Ob die höheren Instanzen der Arbeits­ge­richts­bar­keit entspre­chende Sach­ver­halte ähnlich beur­teilen, werden wir in der Folge sehen.

Unter­nehmen, die Beschäf­ti­gungs­ver­bote ausspre­chen, dürften zurzeit auf der recht­lich sicheren Seite sein. Beschäf­tigte können sich nicht darauf verlassen, unge­impft weiter beschäf­tigt zu werden.

Sie sind betroffen?

Wir sind als Anwälte in Heidelberg, Mannheim und Neustadt an der Weinstraße für Sie vor Ort.

Sie sind betroffen? Kontakt aufnehmen!